Nach einer Trennung ist es nicht immer einfach, mit dem ehemaligen Partner Regelungen für das gemeinsame Kind bzw. die gemeinsamen Kinder zu treffen und einzuhalten. Wenn es den Eltern nicht gelingt, haben die Pflegschaftsrichter*innen seit Februar 2010 die Möglichkeit, zur Sicherung des Kindeswohls eine verpflichtende Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung nach §107 Abs. 3 AußStrg anzuordnen.
Eine Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung nach §107 Abs. 3 AußStrG kann angeordnet werden
° bei nicht funktionierenden Obsorge-und Kontaktregelungen
° bei Uneinigkeit der Eltern über die Gestaltung der Elternschaft
° bei gravierenden Problemen in der elterlichen Kommunikation und mangelnder Kooperation
° bei Negieren kindlicher Entwicklungsbedürfnisse
° im Falle hocheskalierter Konflikte zwischen den Eltern
(Hochstrittigkeit )
° bei der Anordnung eines begleiteten Kontakts
° bei länderübergreifenden Scheidungs- und Trennungsprozesse
° wenn Anlass zur Sorge im Hinblick auf die Erziehungsfähigkeit der Eltern bzw. eines Elternteils besteht
° im Zusammenhang mit der Entziehung der Obsorge bzw. nach Intervention des Kinder- und Jugendhilfeträgers
Das Gericht legt fest, in welchem Stundenausmaß die Beratung stattfinden soll. Beide Eltern nehmen teil, um gemeinsame Lösungen erarbeiten zu können.
Die Erziehungsberater*innen sind Expert*innen in pädagogischen und kinderpsychologischen Angelegenheiten. Sie richten die Aufmerksamkeit der Eltern gezielt auf das Wohlergehen des Kindes.
Kosten: pro Stunde 90 Euro für das Paar, 65 Euro für Einzelberatung.